Praxis & Medizin

Neue Abrechnungsziffer auf Ihrer Privatabrechnung: die Hygienepauschale A245

Liebe Patienten,

durch behördliche Hygieneauflagen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kommt es zu einem erheblichen Mehraufwand im Rahmen der Patientenbehandlung. Um diesen Aufwand zu mildern, hat sich die Bundesärztekammer mit dem PKV-Verband und den Beihilfekostenträgern mit Beschluss vom 07.05.2020 aktuell auf eine Abrechnungsmöglichkeiten verständigt, die Sie im Rahmen Ihrer Behandlung auf Ihrer Rechnung finden: 

Hygienezuschlag (gültig vom 05.05.2020, zunächst befristet bis 31.07.2020)

  • Berechnung der Nr. 245, erhöhte Hygienemaßnahmen, zum 2,3fachen Gebührensatz (EUR 14,75) analog entsprechend §6 Abs. 2 GOÄ
  • Eine zusätzliche Steigerung der Faktoren anderer GOÄ-Leistungen über die Mittelwerte in derselben Sitzung ist nicht mit der Begründung des Hygieneaufwandes möglich. Sollten andere Erschwernisse bei der Leistungserbringung patientenindividuell vorliegen, bleibt es unbenommen, diesen Aufwand innerhalb der Gebührenspanne zu gewichten und zu begründen
  • Nur bei unmittelbarem Arzt-Patientenkontakt berechenbar
  • Auslagen für den zusätzlichen Hygieneaufwand sind in der Pauschale enthalten
  • Einmal je Sitzung ansetzbar

Wir hoffen Ihre Fragen zur aktuellen Rechnungsstellung hiermit erläutert zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Praxisteam der Praxisklinik für Dermatologie